AGB Social Media Marketing
§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten
für die Erbringung von Werbe- und Marketingleistungen im Internet sowie
die damit verbundenen Dienstleistungen der Agentur.
(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten
ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen
der Agentur. Soweit der Auftraggeber bei Vertragsschluss keine
Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung,
wenn der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus
früheren Geschäften kannte oder kennen musste.
(3) Entgegenstehende, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Agentur abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten
nicht. Führt die Agentur in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers die ihr obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie
damit auch solche Bedingungen des Auftraggebers nicht an, denen die
vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur nicht
widersprechen.
(4) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB
und nicht Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Die Leistungen der Agentur ergeben sich im Einzelnen aus dem
Angebot der Agentur. Dort nicht aufgeführte Leistungen werden nicht
Vertragsbestandteil.
(2) Der Auftraggeber kann während eines Projekts Änderungen oder
Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs anbieten.
Nimmt die Agentur ein solches Änderungsangebot nicht an, bleibt es bei
den vereinbarten Leistungen. Nimmt die Agentur ergänzende Leistungen
vor, ohne dass eine ergänzende Vergütungsvereinbarung erfolgt, gilt § 4
Abs. 3.
(3) Soweit der Auftraggeber Aufträge an die Agentur mündlich erteilt, sind
diese bindend. Die Agentur hat Anspruch darauf, dass der Auftraggeber
mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag
gilt insoweit als erteilt, wenn die Agentur vor einer Einigung über alle
Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Auftraggebers mit einem Teil deAuftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Auftraggeber widerspricht.
(1) Die Leistungen der Agentur ergeben sich im Einzelnen aus dem
Angebot der Agentur. Dort nicht aufgeführte Leistungen werden nicht
Vertragsbestandteil.
(2) Der Auftraggeber kann während eines Projekts Änderungen oder
Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs anbieten.
Nimmt die Agentur ein solches Änderungsangebot nicht an, bleibt es bei
den vereinbarten Leistungen. Nimmt die Agentur ergänzende Leistungen
vor, ohne dass eine ergänzende Vergütungsvereinbarung erfolgt, gilt § 4
Abs. 3.
(3) Soweit der Auftraggeber Aufträge an die Agentur mündlich erteilt, sind
diese bindend. Die Agentur hat Anspruch darauf, dass der Auftraggeber
mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag
gilt insoweit als erteilt, wenn die Agentur vor einer Einigung über alle
Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Auftraggebers mit einem Teil deAuftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Auftraggeber widerspricht.
Ein Auftrag kann durch die Agentur auch durch Ausführung der Tätigkeit
angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages bereits
Klarheit hergestellt ist.
(4) Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst
auszuführen oder diese durch sachkundige Dritte als Subunternehmer zu
erbringen. Die Agentur ist berechtigt, die verwendete Internet-
Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister und
Erfüllungsgehilfen jederzeit zu wechseln, sofern für den Auftraggeber
dadurch keine Nachteile entstehen. Grundsätzlich wird der Auftraggeber
zwei Wochen vor einer Auswechslung informiert und aufgefordert,
Bedenken gegen die geplante Auswechslung mitzuteilen.
(5) Die Agentur kann die Erbringung der Leistungen im Zuge des
technischen Fortschritts auch durch neuere bzw. andere Technologien,
Systeme, Verfahren oder Standards erbringen, sofern dem Auftraggeber
hieraus keine Nachteile entstehen.
angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages bereits
Klarheit hergestellt ist.
(4) Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst
auszuführen oder diese durch sachkundige Dritte als Subunternehmer zu
erbringen. Die Agentur ist berechtigt, die verwendete Internet-
Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister und
Erfüllungsgehilfen jederzeit zu wechseln, sofern für den Auftraggeber
dadurch keine Nachteile entstehen. Grundsätzlich wird der Auftraggeber
zwei Wochen vor einer Auswechslung informiert und aufgefordert,
Bedenken gegen die geplante Auswechslung mitzuteilen.
(5) Die Agentur kann die Erbringung der Leistungen im Zuge des
technischen Fortschritts auch durch neuere bzw. andere Technologien,
Systeme, Verfahren oder Standards erbringen, sofern dem Auftraggeber
hieraus keine Nachteile entstehen.
§ 3 Angebot, Informationen
(1) Die Darstellung von Angeboten der Agentur auf der Webseite ist nur
eine Einladung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben.
(2) Die Agentur wird dem Auftraggeber ein Angebot mit den im Einzelnen
enthaltenen Leistungen und zugehörigen Preisen machen.
(3) Abweichend von § 312 g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB hat der Auftraggeber
keinen Anspruch auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur
seiner Bestellung, gesonderte Informationen zu den technischen Schritten
zum Vertragsschluss, Informationen über die Speicherung des Vertrages,
die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes sowie eine
unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der
jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und
nicht ein anderes vereinbart ist.
(2) Die Agentur ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in
angemessener Höhe zu verlangen. Die Agentur ist berechtigt,
angemessene Abschlagszahlungen für bereits an den Auftraggeber
ausgelieferte Projektteile zu verlangen und insoweit Teilrechnungen nach
Projektfortschritt auszustellen.
(3) Die vertragliche Vergütung gilt nur, soweit vertragliche Leistungen
auch vereinbart sind. Zusatzleistungen sind nach den vertraglichen Sätzen
entsprechend des Angebots, ersatzweise nach Maßgabe der ortsüblichen,
angemessenen Vergütung zu vergüten. Begleitende Leistungen wie
Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen, Support oder
ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur
dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird
darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der
Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in
Verzug ist, ist er nach § 288 BGB verpflichtet, Verzugszinsen und den dort
geregelten pauschalen Schadensersatz zu leisten.
(5) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt
sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Auftraggebers wegen
nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben
Vertragsverhältnis beruht.
(6) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Agentur wegen
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem
Auftraggeber befugt.
(7) Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei Aufträgen
zu Leistungen künstlerischer und konzeptioneller Natur im Bereich
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, eine Künstlersozialabgabe an die
Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe ist nicht Bestandteil der
Vergütung und vom Auftraggeber zusätzlich zu tragen, soweit anfallend.
Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber
zuständig und verantwortlich. Wird die Abgabe im Einzelfall von der
Agentur verauslagt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese gegen
Nachweis zusätzlich zu zahlen.
entsprechend des Angebots, ersatzweise nach Maßgabe der ortsüblichen,
angemessenen Vergütung zu vergüten. Begleitende Leistungen wie
Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen, Support oder
ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur
dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird
darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der
Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in
Verzug ist, ist er nach § 288 BGB verpflichtet, Verzugszinsen und den dort
geregelten pauschalen Schadensersatz zu leisten.
(5) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt
sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Auftraggebers wegen
nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben
Vertragsverhältnis beruht.
(6) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Agentur wegen
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem
Auftraggeber befugt.
(7) Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei Aufträgen
zu Leistungen künstlerischer und konzeptioneller Natur im Bereich
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, eine Künstlersozialabgabe an die
Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe ist nicht Bestandteil der
Vergütung und vom Auftraggeber zusätzlich zu tragen, soweit anfallend.
Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber
zuständig und verantwortlich. Wird die Abgabe im Einzelfall von der
Agentur verauslagt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese gegen
Nachweis zusätzlich zu zahlen.
§ 5 Erbringung der Leistungen durch die Agentur
(1) Soweit mit dem jeweils zugehörigen Preisteil vereinbart, konzeptioniert
und erbringt die Agentur Marketing- und Werbeleistungen (Erstellung von
Funnels, Content, Tracking, Analyse, Optimierung, Online-Marketing,
Social-Media-Beratung, Social-Media-Kampagnen, allgemeine und
strategische Werbeberatung, Gestaltung von Werbemitteln, Adwords-
Kampagnen, Schaltung von Werbeanzeigen auf Social Media Plattformen und außerhalb, Reporting über Erfolge von Maßnahmen und anderes
mehr).
(2) Bei der Erstellung von Content, Trackingvorrichtungen, Analysetools
und Optimierung einer Website wird die Agentur die beauftragten
Leistungen nach den Regeln der Technik erbringen und dem Auftraggeber
liefern oder auf der Website oder in dem Social Media Account des
Auftraggebers installieren.
(3) Bei der Durchführung von Werbemaßnahmen, Social Media
Kampagnen und Adword Kampagnen wird die Agentur die Maßnahmen in
dem besprochenen Umfang durchführen. Ein bestimmter Erfolg kann hier
nicht garantiert werden.
(4) Bei den Werbemaßnahmen verstehen sich die Preise der Agentur
immer ohne das erforderliche Werbebudget. Kosten und Spesen für die
Werbung sind immer zusätzlich vom Auftraggeber zu tragen.
(5) Der Auftraggeber ist für den Zugang zu den erforderlichen Social-
Media-Plattformen selbst verantwortlich, die Agentur kann ihre Leistungen
nur im Rahmen bestehender Accounts des Kunden bei Facebook,
Instagram, Linkedin, Xing, etc. erbringen.
(2) Bei der Erstellung von Content, Trackingvorrichtungen, Analysetools
und Optimierung einer Website wird die Agentur die beauftragten
Leistungen nach den Regeln der Technik erbringen und dem Auftraggeber
liefern oder auf der Website oder in dem Social Media Account des
Auftraggebers installieren.
(3) Bei der Durchführung von Werbemaßnahmen, Social Media
Kampagnen und Adword Kampagnen wird die Agentur die Maßnahmen in
dem besprochenen Umfang durchführen. Ein bestimmter Erfolg kann hier
nicht garantiert werden.
(4) Bei den Werbemaßnahmen verstehen sich die Preise der Agentur
immer ohne das erforderliche Werbebudget. Kosten und Spesen für die
Werbung sind immer zusätzlich vom Auftraggeber zu tragen.
(5) Der Auftraggeber ist für den Zugang zu den erforderlichen Social-
Media-Plattformen selbst verantwortlich, die Agentur kann ihre Leistungen
nur im Rahmen bestehender Accounts des Kunden bei Facebook,
Instagram, Linkedin, Xing, etc. erbringen.
§ 6 Beistellungen, Erschwernisse
(1) Kosten für dritte Software- oder sonstige Produkte, die für die
Realisierung des Projekts erforderlich sind (z.B. Kauftheme, Plugins,
Werbebudgets, Werbematerialien etc.), sind, sofern nicht anders
vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Funktionalitäten, responsives
Webdesign und Browser-Kompatibilität können nur im Rahmen der
Voraussetzungen des dritten Software-Produkts gewährt werden. Das
gleiche gilt in Bezug auf Beschränkungen von jeglichen erforderlichen
Dritt-Produkten, etwa Funktionalitäten von Werbeplattformen.
(2) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet
sind (Provider, externer Software-Anbieter, Werbeplattform etc.) und die
zu Mehrarbeit führen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand
nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen,
angemessenen Vergütung zu zahlen.
(3) Die Einbindung und Bearbeitung von Bildern (z. B. Zurechtschneiden,
Retuschen, Umwandeln des Dateiformats) oder anderen Medien (PDFs,
Musik, Video, Grafiken etc.) ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im
Preis inbegriffen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die
Medien in der richtigen Größe und Auflösung, im richtigen Datei- und
Farbformat zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Auftraggeber
verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung nach Stunden anhand der
vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu
zahlen.
(4) Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, ist pro Position aus dem
Angebot eine Korrekturschleife mit je einer Änderung inbegriffen.
Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und
Funktions- oder Strukturänderungen sind zusätzlich vom Auftraggeber
nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen
Vergütung zu zahlen, ebenso nachträglich angebrachte Änderungen nach
Beginn einer neuen Projektphase.
vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu
zahlen.
(4) Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, ist pro Position aus dem
Angebot eine Korrekturschleife mit je einer Änderung inbegriffen.
Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und
Funktions- oder Strukturänderungen sind zusätzlich vom Auftraggeber
nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen
Vergütung zu zahlen, ebenso nachträglich angebrachte Änderungen nach
Beginn einer neuen Projektphase.
§ 7 Leistungszeit, Vertragsdauer, Kündigung
(1) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die
Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die
Agentur bleibt vorbehalten.
(2) Höhere Gewalt oder bei der Agentur oder ihren Subunternehmern
eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung,
die sie ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die
Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer
eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um
die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine
entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2
Monaten oder fällt schon vorher das Interesse des Auftraggebers an der
Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Auftraggeber berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
(3) Der Vertrag wird für die aus dem Angebot ersichtliche Dauer fest
abgeschlossen, soweit sich dies aus dem Angebot oder den Umständen
ergibt (z.B. bestimmte Anzahl von Maßnahmen). Ist bestimmte
(Mindest-)laufzeit vereinbart, verlängert sich der Vertrag nach der
Mindestdauer jeweils um weitere 6 Monate, sofern der Vertrag nicht
jeweils 1 Monat vor seinem Ablauf von einer der Parteien gekündigt wird.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien
unberührt.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Haftung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur sämtliche erforderlichen
Informationen (z.B. vorhandene Accounts auf Plattformen, bisherige und
laufende Werbemaßnahmen, bisherige Konversionsraten und weitere
Marketing relevante Kennzahlen) und Daten (z. B. Navigationsstruktur, zu
verwendende Medien, Rechtstexte etc.) rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen. Dies umfasst insbesondere alle Informationen zu
entgegenstehenden Urheber- oder Markenrechten.
(2) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er für seinen Social
Media Account eine Datenschutzerklärung und ein Impressum benötigt.
Dies muss der Auftraggeber selbst einbinden, die Verfassen und die
Kontrolle solcher Rechtstexte ist der Agentur nicht möglich und sie kann
diese Leistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auch nicht
erbringen. Der Auftraggeber muss daher für seine Social Media Accounts
ein Impressum und eine Datenschutzerklärung anwaltlich erstellen lassen
und verwenden.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem
gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der
Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte
eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs-
und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und die Arbeit
der Agentur erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen
Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur
von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand
des Auftrages.
(4) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inhalte in Social Media
Accounts, die von Dritten stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne,
Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen)
urheberrechtlich geschützt sein können. Stellt der Auftraggeber solche
Materialien bei, muss der Auftraggeber selbst sicherstellen, dass er dafür
sämtliche erforderlichen Rechte, gegebenenfalls kostenpflichtig, erworben
hat. Eine Recherche der Agentur wegen entgegenstehender Marken-,
Urheber- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte ist nicht Gegenstand
des Vertrages.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur alle für die Durchführung
des Auftrages erforderlichen Zugänge zu seinen Accounts auf Websites,
Plattformen oder an sonstigen Stellen zur Verfügung zu stellen und die
Übermittlung sicher und verschlüsselt durchzuführen. Nach Beendigung
des Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich das Passwort
laufende Werbemaßnahmen, bisherige Konversionsraten und weitere
Marketing relevante Kennzahlen) und Daten (z. B. Navigationsstruktur, zu
verwendende Medien, Rechtstexte etc.) rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen. Dies umfasst insbesondere alle Informationen zu
entgegenstehenden Urheber- oder Markenrechten.
(2) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er für seinen Social
Media Account eine Datenschutzerklärung und ein Impressum benötigt.
Dies muss der Auftraggeber selbst einbinden, die Verfassen und die
Kontrolle solcher Rechtstexte ist der Agentur nicht möglich und sie kann
diese Leistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auch nicht
erbringen. Der Auftraggeber muss daher für seine Social Media Accounts
ein Impressum und eine Datenschutzerklärung anwaltlich erstellen lassen
und verwenden.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem
gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der
Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte
eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs-
und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und die Arbeit
der Agentur erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen
Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur
von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand
des Auftrages.
(4) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inhalte in Social Media
Accounts, die von Dritten stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne,
Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen)
urheberrechtlich geschützt sein können. Stellt der Auftraggeber solche
Materialien bei, muss der Auftraggeber selbst sicherstellen, dass er dafür
sämtliche erforderlichen Rechte, gegebenenfalls kostenpflichtig, erworben
hat. Eine Recherche der Agentur wegen entgegenstehender Marken-,
Urheber- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte ist nicht Gegenstand
des Vertrages.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur alle für die Durchführung
des Auftrages erforderlichen Zugänge zu seinen Accounts auf Websites,
Plattformen oder an sonstigen Stellen zur Verfügung zu stellen und die
Übermittlung sicher und verschlüsselt durchzuführen. Nach Beendigung
des Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich das Passwort
zu ändern, damit ein späterer Missbrauch ausgeschlossen ist. Das gilt
nicht, soweit eine weitere Betreuung durch die Agentur vereinbart ist.
(6) Sofern der Auftraggeber der Agentur körperliche oder nicht körperliche
Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung
stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber
verpflichtet, die Agentur auf erstes Anfordern von jeglicher
Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch
die Kosten der Rechtsverfolgung.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung
erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere
auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der Agentur für verlorene Daten
besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch
den Auftraggeber noch verfügbar wären.
(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Details der
Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation gegenüber
Dritten Stillschweigen zu bewahren.
(6) Sofern der Auftraggeber der Agentur körperliche oder nicht körperliche
Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung
stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber
verpflichtet, die Agentur auf erstes Anfordern von jeglicher
Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch
die Kosten der Rechtsverfolgung.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung
erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere
auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der Agentur für verlorene Daten
besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch
den Auftraggeber noch verfügbar wären.
(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Details der
Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation gegenüber
Dritten Stillschweigen zu bewahren.
§ 9 Verzug des Auftraggebers, Annahmeverzug, Rücktritt
(1) Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht
vereinbarungsgemäß, so gehen die daraus entstehenden Folgen, wie
zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers.
Die Agentur kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in
Rechnung stellen.
(2) Sollten Informationen, Zugänge, Unterlagen oder Vorlagen wie
beispielsweise Texte oder Fotos nicht rechtzeitig und vollständig
vorhanden sein, ist die Agentur berechtigt, mit der Leistung nicht zu
beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das
nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als
Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich
vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu
vergüten.
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Agentur
projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von
Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Auftraggeber mit seinen
Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug,
ist die Agentur berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt
insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten
Projekten der Agentur eintritt.
(4) Sollte eine durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung bei der
Realisierung des Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, ist der
Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen der Agentur
zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche
zusätzliche Zeit zur Einarbeitung auf Seiten der Agentur nach Maßgabe
der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen
Vergütung, zusätzlich zu vergüten.
(5) Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist
seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Agentur von dem Vertrag
zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst
insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen
Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich
ersparter Aufwendungen der Agentur.
(6) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund
vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung
abzüglich dessen zu zahlen, was die Agentur an Aufwendungen erspart
und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder
böswillig zu erwerben unterlässt. Aufgrund der projektbezogenen
Terminierung durch die Agentur kann ein anderweitiger Erwerb
möglicherweise nicht kurzfristig realisiert werden. Alternativ steht der
Agentur ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die
noch nicht erbrachte Leistung entfällt.
Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen der Agentur
zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche
zusätzliche Zeit zur Einarbeitung auf Seiten der Agentur nach Maßgabe
der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen
Vergütung, zusätzlich zu vergüten.
(5) Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist
seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Agentur von dem Vertrag
zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst
insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen
Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich
ersparter Aufwendungen der Agentur.
(6) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund
vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung
abzüglich dessen zu zahlen, was die Agentur an Aufwendungen erspart
und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder
böswillig zu erwerben unterlässt. Aufgrund der projektbezogenen
Terminierung durch die Agentur kann ein anderweitiger Erwerb
möglicherweise nicht kurzfristig realisiert werden. Alternativ steht der
Agentur ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die
noch nicht erbrachte Leistung entfällt.
§ 10 Projekt, Abnahme
(1) Das Webprojekt wird nach Weisung des Auftraggebers in Projektphasen
hergestellt. Nach jeder Projektphase (z.B. Text- oder Design-Entwürfe) wird
der Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert werden, nach Abnahme durch
den Auftraggeber beginnt die nächste Projektphase.
(2) Die Agentur wird jedes Gewerk dem Auftraggeber liefern oder
vorführen und ihn nach jeder damit abgeschlossenen Projektphase mit
einer Frist von einer Woche auffordern (bei eiligen Aufträgen können
kürzere Fristen gewählt werden), das Teilwerk oder das Gesamtwerk
abzunehmen. Äußert der Auftraggeber keine Änderungswünsche oder
Vorbehalte innerhalb dieser Frist, gilt das Teilwerk (Gesamtwerk) als
abgenommen, sofern es abnahmefähig war, also keine wesentlichen
Mängel an der Teil- oder Gesamtleistung vorlagen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb der Frist von einer Woche
nach Zugang der Abnahmeaufforderung die Abnahme vorzunehmen,
soweit das Werk abnahmereif ist oder Vorbehalte mitzuteilen. Kommt der
Auftraggeber mit dieser Verpflichtung in Verzug, gelten die Regelungen
dieses Vertrages zu den Mitwirkungspflichten und dem Annahmeverzug
des Auftraggebers entsprechend.
dieses Vertrages zu den Mitwirkungspflichten und dem Annahmeverzug
des Auftraggebers entsprechend.
§ 11 Nutzungsrechte
(1) Nach Abnahme und vollständiger Zahlung erwirbt der Auftraggeber
an der Leistung der Agentur das einfache, nicht ausschließliche
Nutzungsrecht.
Für Teilwerke, die vor der Abnahme erstellt wurden, bleiben sämtliche
Rechte bei der Agentur, sie ist nicht verpflichtet, offene Dateien oder
Layouts, die auf dem Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber
herauszugeben.
(2) Soweit Werke verwendet werden, welche unter einer CC-Lizenz oder
einer Open-Source-Lizenz verwendet werden, gelten diese
Lizenzbestimmungen.
(3) Der Auftraggeber erwirbt mit der Lizenz das Recht, die Gestaltung, den
Text oder die sonstigen gelieferten Inhalte zu bearbeiten, umzugestalten
oder zu löschen.
(4) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Agentur die
Leistung für den Auftraggeber als Referenz auf Ihrer Website und in
sonstigen Veröffentlichungen on- und offline benennt. Die Agentur darf
dafür Auszüge aus Ihrem Werk für den Auftraggeber abbilden oder
ablaufen lassen, den Account verlinken und Name, Marke und Logo des
Auftraggebers dafür nutzen. Der Auftraggeber kann dieses Einverständnis
mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen.
§ 12 Mängelrechte, Verjährung
(1) Soweit Marketing, Suchmaschinen-Optimierung oder andere
Beratungen Inhalt des Vertrages sind, kann ein bestimmter
(wirtschaftlicher) Erfolg nicht garantiert werden. Es handelt sich insoweit
um Dienstverträge, für die eine Mangelgewährleistung nicht besteht.
(2) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.
Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit
diese Gestaltungen wesentlich von den vorvertraglichen Vorschlägen
abweichen und diese Abweichungen nicht auf technische Ursachen,
mangelnde Rechtseinräumungen oder mangelnde Mitwirkung des
Auftraggebers zurück zu führen sind. Werden Änderungen jenseits dessen
gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich
vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu
vergüten.
(3) Werden durch den Auftraggeber Veränderungen an der Leistung
vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine
entsprechende substantiierte Behauptung der Agentur, dass erst eine
solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(4) Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von der Agentur
für die Leistungserbringung verwendeter Software, sind für die Agentur
nicht verbindlich.
(5) Soweit der Auftraggeber Unternehmen ist, verjähren die Rechte des
Auftraggebers wegen Mängeln der Leistung in einem Jahr ab der Übergabe
oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des
Auftraggebers auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung,
auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des
Auftraggebers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es
handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des
Auftraggebers oder die Agenur hat den Mangel aufgrund Vorsatzes oder
grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
vergüten.
(3) Werden durch den Auftraggeber Veränderungen an der Leistung
vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine
entsprechende substantiierte Behauptung der Agentur, dass erst eine
solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(4) Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von der Agentur
für die Leistungserbringung verwendeter Software, sind für die Agentur
nicht verbindlich.
(5) Soweit der Auftraggeber Unternehmen ist, verjähren die Rechte des
Auftraggebers wegen Mängeln der Leistung in einem Jahr ab der Übergabe
oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des
Auftraggebers auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung,
auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des
Auftraggebers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es
handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des
Auftraggebers oder die Agenur hat den Mangel aufgrund Vorsatzes oder
grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 13 Vertragsunterlagen, Pfandrecht
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen,
Fotografien, Grafiken, Gestaltungen und sonstigen Unterlagen behält sich
die Agentur sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind nicht
Gegenstand des Vertrages, der Auftraggeber kann sie nicht
herausverlangen.
(2) Für die Ansprüche der Agentur gegen den Auftraggeber aus diesem
Vertrag stellt der Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht an den von
dem Auftraggeber an die Agentur zur Bearbeitung gegebenen
Gegenständen und Rechten wie insbesondere an Software, Texten, Bildern
und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten
Gegenständen und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch
sonstige Forderungen der Agentur gegen den Auftraggeber, die nicht
direkt aus dem Auftrag stammen, ab.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur seine jeweils aktuelle
Anschrift zu übermitteln, soweit und solange das Pfandrecht besteht.
Ansonsten kann der Auftraggeber keine Rechte daraus herleiten, wenn die
Agentur die Sache oder das Recht für den Fall des – berechtigten –
Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die
letzte, der Agentur bekannte Anschrift, gesendet hat, sofern eine neue
Anschrift für die Agentur nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne
weiteres ermittelbar war.
Anschrift für die Agentur nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne
weiteres ermittelbar war.
§ 14 Datenschutz
(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten
erhoben (z.B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch
genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur
Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages
erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung
oder Änderung dieses Vertrages erforderlich sind.
(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es
(nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages
erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven
Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung
des Betroffenen (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche
Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU
weiter gegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein
vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung
hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln
vereinbart wurden.
(3) Betroffene können jederzeit kostenfrei Auskunft über die gespeicherten
personenbezogenen Daten verlangen. Sie können jederzeit Berichtigung
unrichtiger Daten verlangen (auch durch Ergänzung) sowie eine
Einschränkung ihrer Verarbeitung oder auch die Löschung Ihrer Daten.
Dies gilt insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine
erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und keine andere
Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist.
Die personenbezogenen Daten werden dann im gesetzlichen Rahmen
unverzüglich berichtigt, gesperrt oder gelöscht. Es besteht jederzeit das
Recht, eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen
Daten zu widerrufen. Dies kann durch eine formlose Mitteilung erfolgen,
z.B. per Mail. Der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin
vorgenommenen Datenverarbeitung nicht. Es kann Übertragung der
Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form verlangt werden. Soweit durch
die Datenverarbeitung eine Rechtsverletzung befürchtet wird, kann bei der
zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingereicht werden.
(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der
Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende
Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung
oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine
gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B.
steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).
Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung
oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine
gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B.
steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).
§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Streitschlichtung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht ein
Anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Agentur Erfüllungsort.
(2) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Agentur und
Auftraggeber, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung
anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich,
vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer
Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines
Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine Streitigkeit
ist die schlichte Nichtzahlung der Vergütung ohne Begründung.